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AUSSCHREIBUNG DER JAGDVERPACHTUNG ELBGRUND

JAGDVERPACHTUNG

Die Jagdgenossenschaft Elbgrund, Ortsteil der Gemeinde Elbtal, Landkreis Limburg-Weilburg, verpachtet zum 01.04.2012 den gemeinschaftlichen Jagdbezirk mit einer Größe von ca. 430 ha für die Dauer von 10 Jahren im Wege der freihändigen Vergabe durch Einholung schriftlicher Gebote.

 

Der Jagdbezirk ist ein Niederwildrevier. Vorkommende Wildarten: Schwarzwild, Rehwild, Hase, Fuchs, Dachs und im geringen Anteil Flugwild.

 

Die Feld-/ Waldanteile der bejagbaren Fläche betragen ca. 380 ha Feld-,  ca. 41,7 Wald- und ca. 9,10 ha Wasserflächen. Schriftliche Gebote mit dem Nachweis der Jagdpachtfähigkeit sind bis zum 03.03.2012, 18.00 Uhr, im verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Jagdverpachtung“ an den Jagdvorsteher, Willibald Scherer, Backhausstraße 2, 65627 Elbtal, zu senden.

 

Mit der Abgabe des Angebotes werden die Jagdpachtbedingungen anerkannt, die zuvor eingesehen werden können. Die Jagdgenossenschaft behält sich den Zuschlag vor und ist weder an das Höchstgebot gebunden, noch zur Zuschlagserteilung verpflichtet.

 

 

Elbtal-Elbgrund, den 05. Feb. 2012

 

Der Jagdvorstand

Willibald Scherer
Jagdvorsteher

 

 

 

Bedingungen über die Verpachtung des
gemeinschaftlichen Jagdbezirk Elbgrund als Niederwildrevier


Ziff. 1
 
(1) Verpächter verpachtet dem Pächter die gesamte Jagdnutzung auf den zum  gemeinschaftlichen Jagdbezirk Elbtal-Elbgrund (bestehende aus den Gemarkungen Mühlbach und Waldmannshausen) gehörigen Grundstücken, soweit sie nicht durch § 2 dieses Vertrages von der Verpachtung ausgeschlossen sind, ohne Gewähr für die Größe und Ergiebigkeit der Jagd.

 

(2) Flächen, die nicht zum Jagdbezirk gehören, aber irrtümlich mitverpachtet sind, gelten als nicht mitverpachtet; Flächen, die irrtümlich bei der Verpachtung ausgeschlossen sind, treten zu dem Jagdbezirk hinzu. § 3 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.


Ziff.2

(1) Der verpachtete Jagdbezirk wird in Ansehung seiner Grenzen usw. wie folgt beschrieben (Karte mindestens 1: 25000)

 

(2) Von der Verpachtung bleiben ausgeschlossen:  der Ortsbezirk

 

(3) Es wird somit die Jagdnutzung auf einer Fläche (i.S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 BJG) von 471 ha verpachtet; davon sind zum Zeitpunkt der Verpachtung ca. 430 ha bejagbare Fläche. Diese Fläche gliedert sich in 41,7 ha Waldfläche,  380 ha Feldfläche und 9,10 ha Gewässerfläche.

 

(4) Die Jagd auf nachstehenden Flächen: Friedhof Elbgrund, eingeschränkt und im Bereich des Naturschutzgebietes Elbbachtal den Naturschutzgebietsverordnung unterworfen.

 

(5) Der Pächter kann den Pachtvertrag mit halbjähriger Frist auf das Ende des Pachtjahres  (§595 des Bürgerlichen Gesetzbuches) kündigen, wenn der Jagdbezirk um mehr als ein Fünftel größer oder kleiner geworden ist.

 

(6) Verpächter stellt dem Pächter für Hegemaßnahmen folgende Flächen zur Verfügung: Es werden keine Flächen zur Verfügung gestellt

 

(7) Die Pachtzeit beginnt mit dem 01.04.2012 und wird auf 10 Jahre festgesetzt. Das Pachtjahr beginnt  am 01.04. und endet am 31.03. eines jeden Kalenderjahres.


Ziff. 3

(1) Der ist jährlich im voraus bis zum dritten Werktage eines jeden Pachtjahres vom Pächter kostenfrei zu zahlen. Mehrere Pächter haften als Gesamtschuldner.

 

(2) Ist die Pachtzeit nicht auf volle Jahre festgesetzt, so ist für die vor dem ersten Jagd-Pachtjahr liegende Zeit der Pachtpreis auf volle Monate nach oben abgerundet zu errechnen und alsbald nach Abschluss des Vertrages zu zahlen.


Ziff. 4

(1) Der Pächter darf höchstens 1 unentgeltliche Jagderlaubnisscheine ausgeben; hierbei zählt der für einen bestätigten Jagdaufseher erteilte Erlaubnisschein nicht mit.

 

(2) Die Unterverpachtung ist  ausgeschlossen.
 
(3) Die Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine ist  ausgeschlossen.


Ziff. 5

(1) Der Pächter ist zum Wildschadenersatz in vollem Umfange verpflichtet.
 

Ziff. 6

(1) Der Verpächter kann den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit fristlos kündigen, wenn der Pächter
a) den Bedingungen des § 6 Abs. 1, 2 oder 3 dieses Vertrages zuwiderhandelt.

b) wegen Jagdvergehens gemäß §§ 292 und 294 des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt ist,

c) wiederholt oder gröblich gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen über die Ausübung der Jagd zuwiderhandelt,

d) infolge von ihm zu vertretender Umstände auf zwei aufeinander folgenden Jahren oder in drei nicht aufeinander folgenden Jahren 75 Prozent des festgesetzten Abschusses an weiblichem Schalenwild nicht erfüllt,

e) mit Bezahlung des Pachtzinses nach vorheriger Zahlungsaufforderung länger als drei Monate in Verzug ist.

 

(2) Der Verpächter kann den Pachtvertrag mit halbjähriger Frist auf das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn der Pächter mit der Erfüllung einer rechtkräftig festgestellten Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens auf einem zum Jagdbezirk gehörigen Grundstück länger als drei Monate in Verzug ist.

 

(3) Im Falle einer Kündigung auf Grund von Abs. 1 oder Abs. 2 hat der Pächter die Kosten der erneuten Verpachtung zu tragen. Im Falle des Abs. 1 bleibt der Pächter verpflichtet, den Pachtzins für die Vertragsdauer bis zu dem Zeitpunkt weiter zu bezahlen, zu dem die Jagd erneut verpachtet wird oder angemessen verpachtet werden könnte. Kann der Jagdbezirk nur zu einem niedrigeren Pachtzins als bisher wieder verpachtet werden, so hat der Pächter den Preisunterschied für die von ihm vereinbarte Vertragsdauer an der Verpächter zu entrichten.

 

(4) Im Falle des Konkurses des Pächters finden die Bestimmungen §§ 19 bis 21 des Konkursordnung entsprechende Anwendung.


Ziff. 7

Stirbt der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so kann der Erbe den Pachtvertrag mit halbjähriger Frist auf das Ende des Pachtjahres kündigen.


Ziff. 8

(1) Sind am Pachtvertrag, der auf Grund gesetzlicher oder vorstehender Bestimmungen im Verhältnis zu einem Pächter gekündigt oder erloschen ist, mehrere Mitpächter beteiligt, so kann der Verpächter den Pachtvertrag auch den übrigen Mitpächtern auf den Zeitpunkt kündigen, in dem die Verpflichtung des ausgeschiedenen Mitpächters erlischt. Der Verpächter muss unverzüglich kündigen, nachdem der Vertrag im Verhältnis zu dem ausscheidenden Mitpächter gekündigt oder erloschen ist.

 

(2) Macht der Verpächter von dem ihm nach Abs. 1 zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so sind die verbleibenden Mitpächter berechtigt, in die Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen Mitpächters einzutreten.

 

(3) Üben die verbleibenden Mitpächter das Eintrittsrecht nicht aus, so mindert sich ihre vertragliche Haftung entsprechend dem Anteil des ausgeschiedenen Mitpächters. In diesem Falle kann der Verpächter den Anteil des ausgeschiedenen Mitpächters einem neuen Mitpächter übertragen.

 

Ziff. 9

Ferner werden folgende Sonderbedingungen vereinbart:
1. Der Pächter ist verpflichtet, einen zur Nachsuche brauchbaren Jagdhund zu halten und erforderlichenfalls einzusetzen oder sich auf Nachsuchen eines solchen zu bedienen.

 

2. Der Pächter hat 1 bestätigten Jagdaufseher anzustellen. 


Ziff. 10

Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. 

 

Der Vertrag ist erst wirksam, wenn er durch Vorlage der zuständigen Jagdbehörde angezeigt und von dieser nicht beanstandet wird (§12 Bundesjagdgesetz)