Inhalt:
Amtliche Bekanntmachung
Bauleitplanung der Gemeinde Elbtal, Ortsteil Dorchheim Bekanntmachung gemäß § 6 (5) Baugesetzbuch (BauGB ) Inkrafttreten der Flächennutzungsplanänderung für den Bereich "Zum Mühlbachtal", Elbtal, Ortsteil Dorchheim
Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Elbtal in ihrer Sitzung am 17.02.2011 beschlossene Flächennutzungsplanänderung ist mit Antrag vom 23.02.2011 der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidium Giessen) zur Genehmigung gemäß § 6 BauGB vorgelegt worden und dort am 28.02.2011 eingegangen. Mit Verfügung vom 18.04.2011, Geschäftszeichen III 32 - 61 d 04/01 - Elbtal - 1 - (12), hat das Regierungspräsidium Gießen die Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Elbtal genehmigt. Gemäß § 6 (5) BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde Elbtal vom 27.09.2001, zuletzt geändert durch die Zweite Satzung vom 09.06.2009 zur Änderung der Hauptsatzung wird mit dieser Bekanntmachung die Flächennutzungsplanänderung im Ortsteil Dorchheim, Bereich "Zum Mühlbachtal" der Gemeinde Elbtal rechtswirksam. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Elbtal (1998) ist der betreffende Bereich als „Fläche für die Landwirtschaft" gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB dargestellt. Aufgrund der festgesetzten zulässigen Nutzungen ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Zum Mühlbachtal" nicht aus dem derzeitigen Flächennutzungsplan zu entwickeln. Um den Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB Rechnung zu tragen, wurde der Flächennutzungsplan für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes daher entsprechend geändert. Die künftige Nutzung für die dort ansässige Tierarztpraxis wird als „Gemischte Baufläche" dargestellt. Die Abgrenzung des Änderungsbereiches beschränkt sich auf die Flurstücke 28 + 30 der Flur 022, Gemarkung Dorchheim. Der Geltungsbereich ist dem beiliegenden Auszug aus dem Flächennutzungsplan zu entnehmen (gestrichelt-schwarz umrandeter Bereich). Die näheren Inhalte sind der Flächennutzungsplanänderung zu entnehmen. Die Flächen-nutzungsplanänderung mit Begründung wird während der allgemeinen Dienstzeiten in der Gemeindeverwaltung Gemeinde Elbtal, Zimmer 4, (Bauamt), Rathausstraße 1, 65627 Elbtal, Ortsteil Dorchheim, zu jedermanns Einsicht vom Tage dieser Bekanntmachung an bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Hinweise: • Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 und Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 43 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. • Eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel an der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB 2007 unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, Mängel an der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung, schriftlich gegenüber der Gemeinde Elbtal geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. • Nach § 12 Abs. 6 und 7 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten Satzungen, bzw. Beschlüsse über Flächennutzungspläne die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist des Bürgermeisters dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. Elbtal, den 29. April 2011 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Elbtal gez.: Lenz, Bürgermeister