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Amtliche Bekanntmachung

Bauleitplanung der Gemeinde Elbtal Bekanntmachung gemäß § 10 (3) Baugesetzbuch (BauGB) Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Zum Mühlbachtal", Elbtal, Ortsteil Dorchheim

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elbtal hat in ihrer Sitzung am 17.02.2011 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Zum Mühlbachtal", Elbtal, Ortsteil Dorchheim bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist gleichzeitig der Vorhaben- und Erschließungsplan. Der Umweltbericht mit artenschutzrechtlichen Beiträgen wurde gebilligt.

 

Die in gleicher Sitzung beschlossene Flächennutzungsplanänderung ist mit Verfügung vom 18.04.2011 durch das Regierungspräsidium genehmigt worden.

 

Mit dieser Bekanntmachung tritt nun der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß 10 Absatz 3 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde Elbtal in Kraft.

 

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans beschränkt sich auf die Flurstücke 28 + 30 der Flur 022, Gemarkung Dorchheim. Der Geltungsbereich ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen (gestrichelt-schwarz umrandeter Bereich).

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird die Erweiterung der dort ansässigen Tierarztpraxis um eine zentrale Bewegungs- und Therapiehalle ermöglicht.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit der Planbegründung, dem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB während der allgemeinen Dienstzeiten in der Gemeindeverwaltung Gemeinde Elbtal, Zimmer 4, (Bauamt), Rathausstraße 1, Elbtal, Ortsteil Dorchheim, zu jedermanns Einsicht vom Tage dieser Bekanntmachung an bereitgehalten.

 

Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

 

Hinweise:

Unbeachtlich werden:

 

1. eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

 

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und dem Flächennutzungsplan und

 

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Elbtal unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch Entschädigung verlangen können, wenn die in den §§ 39 bis 42 Baugesetz-buch bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Sie können die Fälligkeit des An-spruchs durch einen bei dem Entschädigungspflichtigen zu stellenden schriftlichen Antrag auf Entschädigungsleistung herbeiführen. Gemäß § 44 Abs. 4 Baugesetzbuch erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 

 

Plankarte:

 

Aktuelle Mitteilung 3-5-2011

 

 

Elbtal, den 03. Mai 2011

 

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Elbtal

gez.: Lenz, Bürgermeister